- Status
- Verordnungsentwurf der EU-Kommission
- Stand
- Letzte Aktualisierung
- Rechtsnatur
- Geplante optionale europäische Kapitalgesellschaft
- Politischer Rahmen
- 28. Regime
- Zentrale Ziele
- Digitale Gründung in 48 Stunden, unter 100 Euro, ohne Mindeststammkapital
- Bereits geltendes Recht?
- Nein. Der Entwurf befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
- Bezeichnungen
- EU Inc., S.EU (Einheitliche Europäische Gesellschaft)
EU Inc., auch als S.EU bezeichnet, ist der Vorschlag für eine optionale europäische Kapitalgesellschaft im Rahmen des sogenannten 28. Regimes. Die EU-Kommission hat den Verordnungsentwurf am vorgelegt. Die Rechtsform ist noch nicht beschlossen; der Entwurf befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Hinweis zum Redaktionsstand: Diese Seite beschreibt das 28. Regime auf Basis des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission vom 18. März 2026 sowie der Parlamentsresolution vom 20. Januar 2026. Der Entwurf befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Alle rechtlichen Aussagen, die auf noch nicht verabschiedetem Recht beruhen, sind im Konjunktiv formuliert. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
- Die EU-Kommission hat am 18. März 2026 den Verordnungsentwurf zur EU Inc. (28. Regime) offiziell vorgelegt.1
- Kernversprechen: Unternehmensgründung in 48 Stunden, vollständig digital, unter 100 Euro Kosten, kein Mindeststammkapital.
- Die Rechtsform ist optional – SE und andere nationale Formen bestehen unverändert fort.
- S.EU (Einheitliche Europäische Gesellschaft) ist die Bezeichnung aus der Parlamentsresolution; die Kommission führte den Begriff EU Inc. ein. Beide bezeichnen dieselbe Initiative.
- Steuerrecht, Insolvenzrecht und Arbeitsrecht bleiben national geregelt; das jeweilige Recht des Registersitzes gilt.
- Ziel: Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat bis Ende 2026; Anwendbarkeit voraussichtlich ab Ende 2027 oder 2028.
Was ist die EU Inc. / S.EU? Definition und rechtliche Einordnung
EU Inc. – offiziell Societas Europaea Incorporata, im deutschen Sprachgebrauch auch als Einheitliche Europäische Gesellschaft (S.EU) bezeichnet – ist eine geplante optionale Kapitalgesellschaftsform auf Basis einer EU-Verordnung. Sie soll das bestehende Gesellschaftsrecht der 27 Mitgliedstaaten nicht ersetzen, sondern als einheitliches Regelwerk ergänzen, das Unternehmen alternativ zu nationalen Rechtsformen wählen können.2
Im Kern handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die vollständig supranational verankert ist: Einmal registriert, gilt für die EU Inc. dasselbe Regelwerk unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Sitz gewählt wird. Dieses Konzept wird in politischen Dokumenten oft als „virtuelles 28. Mitgliedsland” bezeichnet – ein Bild, das die funktionale Logik treffend beschreibt, ohne einen geographisch abgrenzbaren Ort zu meinen.3
Technisch-juristisch handelt es sich nach dem Kommissionsvorschlag um eine EU-Verordnung gestützt auf die Binnenmarktkompetenz des AEUV. Eine Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne nationale Umsetzungsakte. Dies unterscheidet den Ansatz grundlegend von einer Richtlinie, die 27 nationale Umsetzungsgesetze erzeugt hätte – und damit 27 potenzielle Abweichungen.
„Europa hat das Talent, die Ideen und den Ehrgeiz, der beste Ort für Innovatoren zu werden. Doch heute stehen europäische Unternehmer, die expandieren wollen, 27 Rechtssystemen und mehr als 60 einzelstaatlichen Gesellschaftsformen gegenüber. Mit EU Inc. machen wir es drastisch einfacher, ein Unternehmen in ganz Europa zu gründen und auszubauen.”
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, Pressemitteilung der Europäischen Kommission, 18. März 2026
Warum jetzt? Der politische Hintergrund
Die Initiative ist kein spontaner Impuls, sondern das Ergebnis eines mehrjährigen Diskussionsprozesses, der sich auf zwei einflussreiche Berichte stützt: den Binnenmarktbericht von Enrico Letta (April 2024) sowie den Wettbewerbsfähigkeitsbericht von Mario Draghi (September 2024). Beide Berichte identifizierten die Fragmentierung des europäischen Unternehmensrechts als strukturellen Nachteil im globalen Wettbewerb.4
Konkret: Europäische Gründer, die in mehreren EU-Staaten tätig werden wollen, navigieren durch 27 unterschiedliche Registerverfahren, Kapitalvorschriften, Gesellschaftsvertragsstandards und teilweise durch verschiedene Sprachen. Wo ein US-amerikanisches Unternehmen mit einer einzigen Delaware-Incorporation den gesamten US-Markt erschließen kann, scheitert das europäische Pendant oft bereits an den unterschiedlichen Anforderungen der ersten zwei oder drei Zielmärkte.5
Start-up-Verbände und Wachstumsunternehmen (Scale-ups) fordern seit Jahren eine „europäische Super-Rechtsform”. Der informelle Arbeitstitel „EU Inc.” wurde bereits in der Start-up-Szene verwendet, bevor er offiziellen Charakter annahm. Die EU-Kommission griff diese Forderung auf und verankerte das Vorhaben in ihrer Startup- und Scale-up-Strategie.
Chronologie: Vom Initiativbericht zum Kommissionsentwurf
Die Kernelemente des Verordnungsentwurfs (18. März 2026)
Der Entwurf der Kommission konkretisiert die politischen Absichtserklärungen in rechtlich greifbare Eckpunkte. Nachfolgend die wesentlichen Elemente, wie sie aus dem Entwurf und den begleitenden Kommissionsdokumenten hervorgehen. Da es sich um einen noch nicht verabschiedeten Entwurf handelt, sind Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich.
Gründung und Registrierung
Die Gründung einer EU Inc. soll vollständig digital möglich sein und innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen werden können – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung vollständiger Unterlagen. Die Kosten sollen unter 100 Euro liegen. Ein Mindeststammkapital ist nicht vorgesehen. Gründer sollen das Registrierungsland innerhalb der EU frei wählen können, was einen Wettbewerb der Registrierungsstandorte bedeutet.1,3
Ergänzend dazu plant die Kommission die Einführung der sogenannten European Business Wallet – ein digitales Identitäts- und Dokumentenportfolio, mit dem Unternehmensdaten EU-weit nur einmal hinterlegt werden müssen. Eine erneute Antragstellung für Steuer- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern soll damit entfallen.3
Anwendungsbereich und Rechtsform
Abweichend von früheren Entwürfen und der Parlamentsresolution soll die EU Inc. laut Kommissionsentwurf grundsätzlich allen Unternehmen offenstehen – unabhängig von der Größe. Die ursprüngliche Beschränkung auf nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften blieb im Parlamentsansatz enthalten; ob und wie diese im finalen Rechtsakt erscheint, ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen.6
Unternehmensführung und Kapitalstruktur
Gesellschafter sollen flexible Kapitalbeteiligungsstrukturen wählen können, darunter eine Trennung von Stimmrechten und Vermögensrechten. Dies soll insbesondere Risikokapitalfinanzierungen erleichtern, bei denen Investoren häufig spezifische Liquidationspräferenzen oder Antidilutionsklauseln verlangen. Für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (ESOPs) sieht der Entwurf eine europaweit einheitliche, nachgelagerte Besteuerung bei Anteilsverkauf vor.3
Mitbestimmung und Arbeitsrecht
Für Neugründungen soll das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Registrierungslands gelten. Neue, einheitliche europäische Mitbestimmungsregeln sind im Entwurf nicht vorgesehen. Nationale Mitbestimmungsschwellen sollen bei Erreichen der maßgeblichen Beschäftigtenzahlen weiter gelten. Gewerkschaften – darunter ver.di und der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) – kritisieren den Entwurf dennoch als unzureichend, da er Möglichkeiten zur Umgehung nationaler Mitbestimmungsregeln offenlasse.7
Streitbeilegung und Gerichtsbarkeit
Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, spezialisierte Gerichte für EU Inc.-Streitigkeiten einzurichten. Verfahren sollen auch auf Englisch geführt werden können – ein Zugeständnis an internationale Investoren und Gründer ohne deutsche oder lokale Sprachkenntnisse.
Digitaler Betrieb und Liquidation
Alle Unternehmensprozesse – Hauptversammlungen, Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhungen, Kommunikation mit Behörden – sollen standardmäßig digital ablaufen. Auch Liquidationsverfahren sollen vollständig digitalisiert und vereinfacht werden. Innovative Start-ups sollen Zugang zu beschleunigten Insolvenzverfahren erhalten.3
Vergleich: EU Inc. / S.EU, GmbH, UG und SE im Überblick
| Kriterium | EU Inc. / S.EU | GmbH (Deutschland) | UG (haftungsbeschränkt) | SE (Societas Europaea) |
|---|---|---|---|---|
| Mindeststammkapital | 0 € (kein Minimum) | 25.000 € | 1 € | 120.000 € |
| Gründungsdauer (Ziel) | 48 Stunden (digital) | 1–3 Wochen | 1–3 Wochen | Monate |
| Vollständig digital | Ja (by design) | Teilweise | Teilweise | Nein |
| Gründungskosten (Ziel) | Unter 100 € | 500–2.000 € + Notar | 200–500 € + Notar | Hohe Notarkosten |
| Notarpflicht bei Gründung | Nein (geplant) | Ja | Ja | Ja |
| Geografische Geltung | EU-weit einheitlich | National (D) | National (D) | EU-weit (mit national. Rückgriff) |
| Zielgruppe (Entwurf) | Alle Unternehmen | KMU, Mittelstand | Kleinstunternehmen | Konzerne, börsennotiert |
| Anwendbares Mitbestimmungsrecht | Recht des Registrierungslandes | Deutsches MitBestG | Deutsches MitBestG | Verhandelt (SE-Richtlinie) |
| Steuerrecht | National (Sitzstaat) | Deutsches Steuerrecht | Deutsches Steuerrecht | National (Sitzstaat) |
| ESOP-Regelung | EU-einheitlich (geplant) | National (§ 19a EStG) | National | National |
| Rechtsstatus (März 2026) | Verordnungsentwurf | Etabliert, vollständig | Etabliert, vollständig | Etabliert seit 2004 |
Quellen: EP-Plenarresolution 20.01.20262; Kommissionsvorschlag 18.03.20261; EY-Analyse3; eigene Darstellung. Alle Angaben zu EU Inc. / S.EU beziehen sich auf den Entwurfsstand.
Abgrenzung: Was EU Inc. nicht ist
EU Inc. ist nicht die SE (Societas Europaea)
Die Societas Europaea existiert seit 2004 und ist die einzige bisher etablierte paneuropäische Kapitalgesellschaftsform. Sie richtet sich an börsennotierte oder große Unternehmen und erfordert ein Mindestkapital von 120.000 Euro. Die Gründung setzt in der Regel eine Umwandlung aus einer bestehenden nationalen Gesellschaft voraus. Im Gegensatz dazu soll die EU Inc. von Grund auf neugegründet werden können – ohne Vorgängergesellschaft, ohne Mindestkapital, ohne Notarpflicht. Die SE bleibt bestehen; sie wird durch die EU Inc. nicht abgelöst.
EU Inc. ist nicht die gescheiterte SPE
Zwischen 2008 und 2014 diskutierte die EU eine Societas Privata Europaea (SPE) – eine europäische Privatgesellschaft für KMU. Der Vorschlag scheiterte am Widerstand einzelner Mitgliedstaaten, insbesondere in der Frage der Mitbestimmung. Das 28. Regime ist der politische Nachfolger dieses Projekts, mit angepasstem Ansatz und anderem Gesetzgebungsweg.
S.EU und EU Inc. meinen dieselbe Sache
S.EU (Einheitliche Europäische Gesellschaft / Societas Europaea Unica) ist die Bezeichnung, die das Europäische Parlament in seiner Resolution vom 20. Januar 2026 verwendet.2 Die EU-Kommission spricht in ihrem Verordnungsentwurf von EU Inc. In der Praxis und in der medialen Berichterstattung werden beide Begriffe synonym verwendet. Daneben kursiert auch die Abkürzung „28. Regime” als Bezeichnung für das übergeordnete politische Projekt.
Praktische Bedeutung für Gründer und Unternehmen
Sollte die EU Inc. in der angestrebten Form in Kraft treten, ergäben sich für verschiedene Unternehmenstypen unterschiedliche Relevanzgrade.
Für Startups und Scale-ups mit europäischen Wachstumsplänen wäre der Nutzen am unmittelbarsten: Ein einziges Gesellschaftsdokument, ein einziges Register, ein einheitlicher Rechtsrahmen für Investor-Agreements und ESOPs – statt der heutigen Notwendigkeit, in jedem Expansionsland neu zu strukturieren. Gerade bei internationalen Risikokapitalrunden, bei denen US-amerikanische oder britische Investoren mit standardisierten Vertragsmustern arbeiten, könnte die EU Inc. zu einer erheblichen Vereinfachung führen.
Für etablierte Mittelständler, die bisher mit einer deutschen GmbH operieren, wäre die EU Inc. zunächst keine zwingende Alternative. Sie könnte jedoch für Unternehmen interessant werden, die Tochtergründungen in mehreren EU-Ländern planen oder die bestehende Holding-Struktur vereinfachen wollen. Ob ein einfacher Formwechsel von der GmbH in die EU Inc. möglich sein wird, ist im Entwurf noch nicht abschließend geregelt.8
Für internationale Unternehmen außerhalb der EU, die eine europäische Einheit gründen wollen, könnte die EU Inc. besonders attraktiv sein: kein erzwungener „Home-State-Bias”, freie Standortwahl, einheitliches Vertragsrecht. Die Frage, welcher Mitgliedstaat das attraktivste Registrierungsumfeld bietet (niedrigste Kosten, schnellste Behörden, günstigstes Steuerrecht), wird voraussichtlich zu einem neuen Wettbewerbsfaktor zwischen den Mitgliedstaaten werden.
Risiken, Grenzen und kritische Stimmen
Gewerkschaften: Gefahr für die Mitbestimmung
ver.di bezeichnete den Entwurf als „Einfallstor für die Schwächung von Arbeitnehmerrechten”. Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) forderte eine Überarbeitung, damit klare gesetzliche Bestimmungen sicherstellten, dass die erklärte Absicht der Kommission – keine Beeinträchtigung von Arbeitnehmerrechten – tatsächlich umgesetzt wird.7 Kernpunkt: Weil das Mitbestimmungsstatut an den Registrierungsort knüpft, könnten Unternehmen einen Sitz in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Mitbestimmungsschwellen wählen, um deutschen oder österreichischen Mitbestimmungsregeln zu entgehen.
Notare und Registerrechtler: Risiken bei Mindestkapital und 48-Stunden-Frist
Die Bundesnotarkammer warnt in einer detaillierten Stellungnahme vor den Risiken eines Mindeststammkapitals von einem Euro. Ein regulatorischer Wettbewerb nach unten (“race to the bottom”) könnte das Vertrauen in die neue Rechtsform nachhaltig beschädigen. Auch die 48-Stunden-Frist sei kritisch zu betrachten, sofern sie die Beratungsphase vor der eigentlichen Einreichung einschließe – eine solche Auslegung wäre mit einem angemessenen Qualitäts- und Sicherheitsniveau kaum vereinbar.7
Fehlende supranationale Institutionen
Mehrere Expertenstimmen bemängeln, dass der Entwurf kein einheitliches europäisches Firmenbuch und keine klare supranationale Gerichtsbarkeit für EU Inc.-Streitigkeiten vorsieht. Verweise auf nationales Recht in zentralen Bereichen wie Insolvenzrecht und Steuerrecht schwächen die beabsichtigte Einheitlichkeit.8
Ambitiöser Zeitplan
Die Kommission hat das Ziel eines Gesetzgebungsabschlusses bis Ende 2026 ausgegeben. Experten halten diesen Zeitplan für sehr ambitioniert, insbesondere angesichts der Komplexität der strittigen Fragen (Mitbestimmung, Steuer, Registerstruktur). Sollte die Einigung sich verzögern, verschiebt sich die praktische Verfügbarkeit der EU Inc. entsprechend.
Typische Irrtümer rund um die EU Inc.
Die EU Inc. ist bereits verfügbar und kann jetzt genutzt werden.
Der Verordnungsentwurf wurde am 18. März 2026 vorgelegt. Bevor die Rechtsform genutzt werden kann, müssen Parlament und Rat den Entwurf annehmen. Selbst bei einem schnellen Gesetzgebungsverfahren ist eine praktische Verfügbarkeit frühestens Ende 2027 oder 2028 realistisch.
Die EU Inc. macht GmbH, UG und SE überflüssig.
Die EU Inc. ist als optionale Ergänzung konzipiert, nicht als Ersatz. Alle 27 nationalen Rechtsordnungen bleiben vollständig erhalten. Für Unternehmen mit rein nationalem Tätigkeitsfeld ist die GmbH oder UG weiterhin die naheliegendere Wahl.
Mit der EU Inc. kann man Steuern optimieren, weil man das Steuerrecht frei wählen kann.
Das Steuerrecht ist im Entwurf ausdrücklich national geregelt. Es gilt das Recht des Staates, in dem der Sitz liegt. Die EU Inc. schafft keine steuerlichen Sonderregelungen und ersetzt keine bestehenden nationalen Steuerpflichten.
S.EU und EU Inc. sind verschiedene Rechtsprojekte.
Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Initiative. S.EU ist die Kurzform aus der EP-Resolution vom Januar 2026; EU Inc. ist die Bezeichnung der Kommission aus dem Entwurf vom März 2026. In der Öffentlichkeit und in Fachkreisen werden beide synonym verwendet.
Entscheidungshilfe: Für wen ist die EU Inc. potenziell relevant?
| Unternehmenstyp | Relevanz der EU Inc. | Empfehlung heute |
|---|---|---|
| Startup mit EU-Expansion (Seed / Series A) | Hoch | Entwicklung beobachten, EU-freundliche Struktur jetzt vorausdenken. |
| Scale-up mit Aktivitäten in 3+ EU-Ländern | Sehr hoch | Detaillierte Prüfung des Entwurfs; ggf. bestehende Holdingstruktur überprüfen. |
| Mittelständler mit rein deutschem Markt | Gering | Abwarten; GmbH bleibt weiter die erste Wahl. |
| Internationales Unternehmen (Nicht-EU) mit EU-Marktzugang | Hoch | Registrierungsstandort-Strategie frühzeitig entwickeln. |
| Konzern mit SE-Struktur | Mittel | SE bleibt sinnvoll; EU Inc. könnte für Tochtergesellschaften interessant werden. |
| Einzelgründer / Kleinstunternehmen (national) | Gering bis mittel | UG oder GmbH bleiben einfacher und sofort verfügbar. |
Eigene Einschätzung auf Basis des Kommissionsentwurfs vom 18.03.2026. Nicht als Rechtsberatung zu verstehen.
Praxisbeispiel
TechVenture GmbH expandiert nach Frankreich, Polen und die Niederlande
Die TechVenture GmbH aus München hat 18 Mitarbeiter und betreibt eine B2B-Softwareplattform. Bisher ist sie ausschließlich in Deutschland tätig. Nun plant das Unternehmen, drei neue Märkte gleichzeitig zu erschließen.
Nach aktuellem Recht müsste TechVenture in Frankreich eine SARL, in Polen eine sp. z o.o. und in den Niederlanden eine B.V. gründen – jeweils mit lokalen Notaren, lokalem Registerrecht und eigenen Gesellschaftsvertragsstandards. Dazu kämen getrennte Bankkonten, separate ESOP-Strukturen und Compliance-Kosten in drei Jurisdiktionen.
Mit EU Inc. (sobald verfügbar) könnte TechVenture stattdessen eine einzige EU Inc. gründen – mit Registrierungssitz nach Wahl, einem einheitlichen Gesellschaftsvertrag und einer EU-weit gültigen Rechtspersönlichkeit. Lokale steuerliche Registrierungen blieben weiter erforderlich; der gesellschaftsrechtliche Aufwand für die Expansion würde jedoch deutlich reduziert.
Medien


Häufige Fragen (FAQ)
Noch nicht. Der Verordnungsentwurf wurde am 18. März 2026 vorgelegt. Er durchläuft nun das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU (Parlament und Rat). Die frühestmögliche praktische Verfügbarkeit wäre nach aktuellem Zeitplan Ende 2027 oder im Verlauf des Jahres 2028 – sofern die Einigung bis Ende 2026 gelingt.
Keiner: Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Initiative. S.EU ist die Abkürzung aus der Parlamentsresolution vom Januar 2026; EU Inc. ist die Bezeichnung der Kommission im Verordnungsentwurf vom März 2026. In der Presse und Fachöffentlichkeit werden sie synonym verwendet.
Nein. Die EU Inc. ist als optionale Ergänzung konzipiert. Alle nationalen Rechtsformen – GmbH, UG, AG und andere – bleiben vollständig erhalten. Unternehmen können wählen, ob sie die EU Inc. nutzen wollen; eine Pflicht besteht nicht.
Dem Kommissionsentwurf zufolge soll die Gründung notarfrei und vollständig digital möglich sein. Dies ist jedoch ein politisch sensibler Punkt, der im Gesetzgebungsverfahren noch verhandelt wird, da in mehreren Mitgliedstaaten (darunter Deutschland und Österreich) Notare eine gesetzlich verankerte Rolle bei Gesellschaftsgründungen spielen.
Das Steuerrecht richtet sich nach dem Recht des Sitzstaates. Die EU Inc. schafft keinen eigenen steuerlichen Sonderstatus. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und andere nationale Steuerpflichten bleiben unberührt.
Diese Frage ist im aktuellen Entwurf noch nicht abschließend beantwortet. Einzelne Wirtschaftsrechtsexperten fordern ausdrücklich die Ermöglichung eines einfachen Formwechsels. Ob und zu welchen Bedingungen ein Wechsel möglich sein wird, hängt vom finalen Gesetzestext ab.
Das 28. Regime ist die politische Bezeichnung für den Gesamtkomplex: ein einheitliches, unionsweit geltendes Regelwerk für Unternehmen, das neben die 27 nationalen Rechtsordnungen tritt – daher ’28’. EU Inc. und S.EU sind die konkreten Gesellschaftsformen, die in diesem Rahmen entstehen sollen.
Die SE existiert seit 2004, erfordert 120.000 Euro Mindestkapital und richtet sich primär an große, oft börsennotierte Unternehmen. Die Gründung setzt in der Regel eine Umwandlung aus einer nationalen Gesellschaft voraus. Die EU Inc. soll dagegen von Grund auf neu gegründet werden können, ohne Mindestkapital, digital und innerhalb von 48 Stunden – und richtet sich explizit auch an KMU und Start-ups.
Quellen und weiterführende Dokumente
Fußnoten
- Europäische Kommission, Pressemitteilung, 18.03.2026: commission.europa.eu – EU Inc. Making Business Easier
- Europäisches Parlament, Pressemitteilung REF 20260116IPR32438, 20.01.2026, Abstimmungsergebnis 492:144:28.
- EY Deutschland, Steuerrechtliche Analyse zum Kommissionsvorschlag, März 2026: Verordnung tritt 20 Tage nach EU-Amtsblatt-Veröffentlichung in Kraft; anwendbar 12 Monate danach.
- Draghi-Bericht: „The Future of European Competitiveness”, September 2024; Letta-Bericht: „Much More than a Market”, April 2024.
- EP-Forschungsdienst: „Identifizierung von Hürden, mit denen Unternehmen, insbesondere innovative Start-ups, in der EU konfrontiert sind” (IUST_STU(2025)775947), 2025.
- Im Kommissionsentwurf vom 18.03.2026 ist der Anwendungsbereich auf alle Unternehmen erweitert; die EP-Resolution beschränkte ihn noch auf nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften.
- ver.di-Pressemitteilung vom 18.03.2026; EGB-Pressemitteilung (englisch) vom 18.03.2026; Bundesnotarkammer, Stellungnahme 2025/2079(INL).
- Speedinvest, Österreichische Notariatskammer, Brutkasten: Reaktionen auf EU Inc., 18.03.2026.
